Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Königsdahlum
in 31167 Bockenem-Königsdahlum
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 32 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Königsdahlum für den Friedhof in Königsdahlum am 10.3.2015 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
- wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Reihengrabstätte
Für 30 Jahre : 620,00 €
Wahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle- : 900,00 €
Urnenwahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 570,00 €
Rasenreihengrabstätte
Für 30 Jahre : 1.400,00 €
Urnenrasenreihengrabstätte
Für 30 Jahre: 1.050,00 €
Rasenwahlgrabstätten
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.700,00 €
Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:
Bei einer Beisetzung in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle eine Gebühr gemäß Nr. 8 für alle Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten gem. § 13 Absatz 2 FO ist 1/30 der Gebühr nach Nummer 2, 3 oder 6 je Grabstelle zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle:
- je Bestattungsfall : 150,00 €
Gebühren für die Beisetzung
für das Ausheben und Verfüllen der Grube
a) für eine Erdbestattung: 470,00 €
b) für eine Urnenbestattung: 120,00 €
Gebühren für Beschaffung und Verlegen von Grabplatten
490,00 €
800,00 €
Gebühren für das Abräumen von Grabmalen und sonstigen Anlagen gemäß § 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung
a) bei Grabstätten nach Abs.1 Nr. 1, 2 oder 3
- je Grabstelle : 150,00 €
b) bei Grabstätten nach Abs.1 Nr. 4, 5 oder 6: 25,00 €
§ 7 Sonstige Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung in der Fassung vom 01.01.2002 außer Kraft.
Königsdahlum, den 10.3.2015
Ev.-luth. Kirchengemeinde Königsdahlum
Der Kirchenvorstand
U. Gräbig L.S. R. Strack
Vorsitzende(r) Kirchenvorsteher(in)
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hildesheim, den 17.3.2015
Ev.-luth. Kirchenkreis Hildesheimer Land - Alfeld
Der Kirchenkreisvorstand
Im Auftrag
.................................... L.S.
Bevollmächtigter